Der Chor :

 

 

 

Der Vereinsvorstand :

1. Vorsitzender

 

 

 

 

 

 

 

 

Norbert Ginader

Lehheckeweg 14

69517 Gorxheimertal

Tel.: 06201 23143

vorstand@eintrachtgorxheim.de

Stv. Vorsitzender

 

 

 

 

 

 

Frank Schweikert

Siedlungsstraße 19a

69517 Gorxheimertal

Tel.: 06201 290242

1. Kassenverwalter

 

 

 

 

 

 

Jochen Lammer

Hauptstraße 101

69517 Gorxheimertal

Tel.: 06201 21200

1. Schriftführer

 

 

 

 

 

 

Thomas Michael

Buchklinger Weg 4

69517 Gorxheimertal

Tel.: 06201 23458

 

 

 

Ehrenvorsitzender

 

 

 

Kurt Lammer

 

 

 

Der Verwaltungsrat :

Stv. Kassenverwalter

 

Norbert Spielmann

 

Stv. Schriftführer

 

Rainer Lammer

 

Vetreter der Aktiven

 

Klaus Martiné

 

Vertreter der Passiven

 

Norbert Spielmann

 

Vergnügungsausschuss

 

Florian Lammer

 

Ausschuss für Internetpräsenz Frank Schweikert

 

 

Sängerheim :

 

An der Mühlwiese 1


69517 Gorxheimertal

 

 

 


Bankverbindung :

Sparkasse Starkenburg


BLZ :     50951469

Konto : 5048933

 

IBAN :   DE91 5095 1469 0005 0489 33

BIC :      HELADEF1HEP



Partner :





Satzung



§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Gesangverein Eintracht Gorxheim e.V.. Er wurde am 15.Mai 1900 gegründet und hat seinen Sitz in Gorxheimertal, Ortsteil Gorxheim. Er ist in das Vereinsregister des Registriergerichtes Darmstadt unter der Nummer VR 40111 eingetragen.



§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Hierdurch soll der Chorgesang als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe erhalten und gefördert werden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Durch regelmäßige Proben bereiten sich der Chor des Vereins für Wertungssingen, Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.



§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, sowie ruhenden Mitgliedern. 

a) Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.

b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Gesangvereins unterstützen will, ohne selbst zu singen.

c) Ehrenmitglied des Gesangvereins kann durch Ernennung des geschäftsführenden Vorstandes werden, wer 50 Jahre Beiträge gezahlt hat oder sich um den Gesangverein besondere Verdienste erworben hat.

e) Ruhendes Mitglied wird ein Vereinsmitglied, wenn es zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wird. In dieser Zeit bestehen keine Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.

Nach Ablauf dieser Aussetzungszeit leben diese Rechte und Pflichten automatisch wieder auf. Gleiches gilt, wenn das Ruhen der Mitgliedschaft vorzeitig endet. ZurReaktivierung einer ruhenden Mitgliedschaft bedarf es einer einfachen Anzeige an ein Vorstandsmitglied. Eine solche Anzeige ist jederzeit möglich. Um die Aufnahme in den Gesangverein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 


§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es werden folgende Beitragsklassen unterschieden:

a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

b) Fördernde Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres und singende Mitglieder soweit nicht unter a) genannter Mitglieder

c) Ruhende Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.



§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder sind angehalten regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.



§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres, mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 107, § 108 und § 111 BGB, Stimmrecht bei der Mitglieder-versammlung und können für die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen oder zur Beratung in der Vorstandschaft Anträge stellen. Die Mitgliederrechte ruhen, wenn die Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht eingehalten werden oder das Mitglied zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes verpflichet ist.


§ 6.1 Stimmrecht

a) Geschäftsunfähige Vereinsmitglieder (gemäß §104 Nr. 1 BGB, Minderjährige unter 7 Jahren) besitzen kein Stimmrecht.

b) Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen ebenfalls kein Stimmrecht.

c) Vereinsmitglieder, die über ein Stimmrecht verfügen, können dies grundsätzlich nur persönlich ausüben. Bei Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der gesetzliche Vertreter nicht zur Stimmabgabe berechtigt.

 


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Tod

c) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor einer mit Begründung versehenen Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Ausschlussentscheidung steht dem Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, die endgültig und bindend entscheidet. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschlussbescheid mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.



§ 8 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit den angegebenen Zwecken zu vereinbarende Zuwendungen, unangemessene Vergütungen oder die Gewährung von Krediten aus Vereinsmitteln an Mitglieder oder andere natürliche und juristische Personen sind nicht zulässig.



§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Verwaltungsrat



§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist 7 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung in der ortsüblichen Presse (Weinheimer Nachrichten) einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Das Protokoll ist vom. 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder gemäß § 6.1. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;

2. b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;

3. c) Wahl des Vorstandes alle zwei Jahre;

4. d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;

5. e) Festsetzung der Mitgliedsbeitragssätze;

6. f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

7. g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

8. h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 7 der Satzung;

Rechnungsprüfer dürfen zweimal wiedergewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand, oder Verwaltungsrat angehören. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzubringen.



§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem 1.Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenverwalter

e) dem Ehrenvorsitzenden

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder in Personalunion die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt offen per Handzeichen. Geheime Wahl ist auf Antrag eines Mitgliedes vorzunehmen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter schriftlich oder mündlich einberufen und geleitet werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Im übrigen obliegt dem Vorstand die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung; er entscheidet auch über Angelegenheiten, die in der Satzung nicht geregelt sind.



§ 12 Der Verwaltungsrat

Ihm gehören an

a) der Vorstand nach § 11

b) der 2. Kassenverwalter

c) der 2. Schriftführer

d) der Notenwart

e) je ein Beisitzer für aktive und passive Mitglieder

f) alle Ausschussvorsitzenden

Der Verwaltungsrat kann zu Beschlüssen des Vorstandes Stellung nehmen. Verwaltungsratsitzungen sind auf Vorstandsbeschluss bzw. Antrag von mindestens fünf Mitgliedern des Verwaltungsrates einzuberufen.

Der Verwaltungsrat kann mit einfacher Stimmenmehrheit eine außerordentliche Mitglieder-versammlung durchsetzten. Der Vorstand hat in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Chorleiter ist vom Verwaltungsrat zu bestimmen und wird vom Vorstand verpflichtet. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder zur Sitzung anwesend sind.

 


§ 13 Der Chorleiter

Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Verein verantwortlich. Das gilt besonders für das Auftreten der Vereinschöre in der Öffentlichkeit.

Eine Anstellung erfolgt nach der Berufung und Bestätigung entsprechend § 12 der Satzung durch den Vorstand, der auch im Einvernehmen mit dem Chorleiter und dem Verwaltungsrat die zu zahlende Vergütung vereinbart.



§ 14 Ehrungen

Form und Handhabung von Vereinsehrungen jeglicher Art werden durch Vorstands-beschluss geregelt.



§ 15 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 16 Gleichstellungsklausel

Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amts- und Funktionsbezeichnungen dieser Vereinssatzung in ihrer weiblichen Form.



§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit drei Viertelteilen der erschienen Mitglieder beantragt werden.

Solange fünf Mitglieder zur Fortführung des Vereins entschlossen sind, darf der Verein nicht aufgelöst werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Das nach der Liquidation verbleibende bzw. bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes vorhandene Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Gorxheimertal zu und ist von dieser unmittelbar und ausschliesslich zu gleichen Teilen für jugendpflegerische Maßnahmen und für die Altenbetreuung im Ortsteil Gorxheim zu verwenden.



§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist von der Mitgliederversammlung vom 20.01.2012 beschlossen worden und trat mit dem gleichen Tag in Kraft.




Anhang zur Satzung

 

Modus für Vereinsehrungen des GV Eintracht Gorxheim e.V.
lt. Beschluss des Verwaltungsrats vom 03.12.2007
03.12.2007
Aktive Mitgliedschaft * Sänger werden für 10, 25, 40, 50, 60 Jahre aktive Mitgliedschaft geehrt. Danach erfolgt alle 5 Jahre eine weitere Ehrung statt.
Verbandsehrungen bleiben hiervon unberührt.


Passive Mitgliedschaft *
Mitglieder werden für 25, 40 und 50 Jahre passive Mitgliedschaft geehrt. Die Mitglieder erhalten bei der Ehrung für 25 Jahren Mitgliedschaft die silberne, bei 40 Jahren die goldene Vereinsehrennadel.

Verwaltungsrat *
Mitglieder des Verwaltungsrates werden für 10, 25, 40 und 50 Jahre Amtsinhabe geehrt.

Anwesenheit *
Für die Ehrung "Singstundenbesuch" müssen bis auf maximal 3 Fehlstunden alle Sindstunden besucht worden sein.
Für die Ehrung "Sondersingstundenbesuch" ist eine 100%ige Anwesenheit bei den Sondersingstunden erforderlich.




Jubilare ** 
Mitgliedern wird für die Hochzeit, silberne Hochzeit, goldene Hochzeit usw. gratuliert. 

Geburtstage **
Mitgliedern wird für ihren 50., 60., 70., 75. Geburtstag gratuliert.
Danach erfolgt alle 5 Jahre eine weitere Gratulation.


 

* Die Ehrungen finden auf der jährlichen Weihnachtsfeier statt.
Zur Ehrung wird schriftlich eingeladen.
Eine nachträgliche Ehrung im Falle einer unentschuldigten Abwesenheit findet nicht statt.


** Passive Mitglieder erhalten eine schriftliche Gratulation.
Aktive Mitglieder erhalten ein Präsent und auf Wunsch, je nach Singfähigkeit des Chores und nach rechtzeitiger Absprache mit dem 1.Vorsitzenden, einen Liedervortrag. 

 

 

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März 2024